Rechtsformen für Kooperationen
Wenn sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen wirtschaftliche Vorhaben (z.B. Kooperationen mit wirtschaftlichen Zielsetzungen) zusammenschließen, so entsteht eine Gesellschaft. Je nach der geplanten Dauer und Größe der Kooperation sowie den Voraussetzungen und Absichten der PartnerInnen hinsichtlich Risikoübernahme, Haftung, Gewerberecht, Ausmaß der Kapitalbeteiligung und Mitwirkung an der Geschäftsführung usw. sind verschiedene Arten von Gesellschaften sinnvoll anwendbar.
- GesbR – Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
- Verein
- GmbH – Gesellschaft mit begrenzter Haftung
- Genossenschaft
- EWIV - Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung
GesbR - Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
Sie entsteht durch den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zum gemeinschaftlichen Erwerb (§§ 1175 ff ABGB). Für das Entstehen der GesbR bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften, sodass ein derartiger Vertrag sogar mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden kann.
Auch im Vorfeld der Zusammenarbeit kann manchmal schon eine GesbR entstehen.
Achten Sie dabei auf die möglichen Rechtsfolgen.
Selbstverständlich sollte bei umfangreicheren Kooperationen ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erstellt werden. Im Gesellschaftsvertrag werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, Regeln für das Ausscheiden von PartnerInnen usw. festgelegt, wobei das Gesetz dafür einen breiten Spielraum lässt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt allerdings keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern TrägerInnen der Rechte und Pflichten sind immer die einzelnen PartnerInnen nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. In das Firmenbuch kann die GesbR nicht eingetragen werden.
Kooperationbringts Wertung
- Eignung für Kooperationen: Sehr gut. 2 Gründungsmitglieder sind erforderlich.
- Haftungssituation: Die PartnerInnen und Gesellschafterinnen haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen.
- Kosten (Gründung / Betrieb): Gering
(ev. Vertragserrichtungskosten Anwalt) - Verwaltungsaufwand: Gering
Verein
Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Vereinsstatuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.
Personen, die einen Verein gründen wollen, müssen Vereinsstatuten verfassen und mit einem Exemplar der Statuten die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde anzeigen. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens (Entstehung des Vereins) darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.
Um operativ tätig werden zu können, sind von den PartnerInnen ein Obmann/Obfrau, Kassier/in und RechnungsprüferIn sowie StellvertreterInnen zu bestellen. Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreter und Vertreterinnen ist der Behörde mitzuteilen.
Alle Vereine werden im Zentralen Vereinsregister (ZVR) beim Bundesministerium für Inneres geführt. Ein Verein kann sich freiwillig selbst auflösen oder behördlich aufgelöst werden.
Kooperationbringts Wertung
- Eignung für Kooperationen: Sehr gut. 3 Gründungsmitglieder erforderlich.
- Haftungssituation: Für Schulden des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen.
- Kosten (Gründung / Betrieb): Gering (max. 50 EURO)
- Verwaltungsaufwand: Mittel (regelmäßige Sitzungen + Protokolle + Kommunikation mit Vereinsbehörde sind erforderlich); Einnahmen/Ausgabenrechnung ist möglich
Weitere Informationen zum Verein auf des Webseite des BM für Inneres
GmbH - Gesellschaft mit begrenzter Haftung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ges.m.b.H.) ist nach dem Einzelunternehmen die am häufigsten vorkommende Rechtsform. Die Haftung bleibt, so man nicht eine private Haftung übernimmt, auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Die Rechtsform eignet sich besonders für Zusammenschlüsse/Kooperationen von PartnerInnen, die zwar in der Gesellschaft mitarbeiten, das Risiko aber auf die Kapitaleinlage reduzieren wollen.
Die Gründung einer Ges.m.b.H. setzt einen gut ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrag voraus. Der Abschluss des Vertrages muss in Form eines Notariatsaktes erfolgen (Kosten für Notar!). Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung im Firmenbuch. Die Gewerbeanmeldung kann daher erst nach Eintragung im Firmenbuch unter Vorlage eines Firmenbuchauszugs bei der Gewerbebehörde vorgenommen werden. Die Ges.m.b.H. muss dafür einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft machen.
Kooperationbringts Wertung
- Eignung für Kooperationen: Geeignet, wenn die PartnerInnen klare Verbindlichkeit und eine starke Geschäftsführung wünschen. 2 Grünungsmitglieder genügen
- Haftungssituation: Für Schulden der GmbH haftet die GmbH mit ihrem Vermögen. Haftung des Gesellschafters in Höhe seiner Kaptialeinlage.
- Kosten (Gründung / Betrieb): Hoch (Anwalts- und Notarkosten zur Vertragserrichtung, Förderung der Kosten für erste Firmen-bucheintragung ist möglich); Mindestkörperschaftssteuer von 1.750 EURO jährlich ist zu zahlen), jeder Ein- und Austritt eines Gesellschafters verursacht Kosten.
- Verwaltungsaufwand: Mittel (regelmäßige Sitzungen + Protokolle + Kommunikation mit Firmenbuch sind erforderlich), doppelte Buchhaltung verpflichtend
Weitere Informationen zur GmbH
Genossenschaft
Die Rechtsform eignet sich besonders für Kooperationen und zeichnet sich durch eine flexible Mitgliederstruktur und die Möglichkeit eines jederzeitigen und unbürokratischen Ein- und Austritts aus. Bei einer Genossenschaft ist die Haftung in der Regel mit dem doppelten Geschäftsanteil beschränkt.
Die Gründung einer Genossenschaft setzt einen Genossenschaftsvertrag (Satzung) voraus. Für die Gründung ist kein Notariatsakt erforderlich. Die Genossenschaft entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Die Gewerbeanmeldung kann daher erst nach der Eintragung im Firmenbuch - unter Vorlage eines Firmenbuchauszugs - bei der Gewerbebehörde vorgenommen werden. Die Genossenschaft muss dafür eine/n gewerberechtliche/n GeschäftsführerIn namhaft machen.
Kooperationbringts Wertung
- Eignung für Kooperationen: Gut geeignet für Kooperationen, 2 Gründungsmitglieder genügen
- Haftungssituation: Für Schulden der Genossenschaft haftet die Genossenschaft mit ihrem Vermögen. Der/die einzelne GenossenschafterIn haftet bis zum 2 fachen der eigenen Einlage.
- Kosten (Gründung / Betrieb): Mittel (Anwaltskosten zur Vertragserrichtung, Förderung der Kosten für erste Firmen-bucheintragung ist möglich); Mindestkörperschaftssteuer von 1750 EURO jährlich ist zu zahlen), jeder Ein- und Austritt eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin verursacht Kosten.
- Verwaltungsaufwand: Mittel (regelmäßige Sitzungen + Protokolle + Kommunikation mit Firmenbuch sind erforderlich)
Österreichischer Genossenschaftsverband
EWIV
Mit der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) wurde die erste Unternehmensform des europäischen Rechts geschaffen um Kooperationen zu erleichtern. Sie bietet vor allem kleinen und mittleren Unternehmen jeder Rechtsform, aber auch Freiberuflern und Verbänden die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa.
Die EWIV ist selbst keine Rechtspersönlichkeit, ist aber in vielen Bereichen einer juristischen Person angeglichen. Sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und kann auch Verträge abschließen.
Der Gegenstand des Unternehmens einer EWIV kann nur die Zusammenarbeit der Mitglieder sein, sie darf also nicht selbst ein über die vorhandenen Gewerbe der Mitglieder hinausgehendes ausüben. Die Vereinigung leistet somit Hilfstätigkeit für die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Mitglieder.
Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern, die aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommen, bestehen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Der EWIV Name und -gegenstand wird in das Firmenbuch eingetragen.
Das Stammkapitel kann neben Barkapital auch mit Sacheinlagen oder Know-how eingebracht werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Eine EWIV hat mindestens zwei Organe: Die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und den oder die Geschäftsführer. Eine EWIV zahlt grundsätzlich keine Ertragssteuern. Vielmehr gelten die Gewinne aus den Tätigkeiten der Vereinigung als Gewinne der Mitglieder.
Kooperationbringts Wertung
- Eignung für Kooperationen: Hoch. Es sind jedoch 2 Gründungsmitglieder aus zwei EU Staaten erforderlich.
- Haftungssituation: Streng. Für Schulden der EWIV haften die Mitglieder solidarisch, im Innenverhältnis können die Mitglieder die Haftung abweichend regeln.
- Kosten (Gründung / Betrieb): Mittel Gründungsverträge sollten vom Anwalt erstellt werden. Die laufenden Kosten sind gering.
- Verwaltungsaufwand: Gering, ähnlich der GMBH.


Kooperation starten
Kooperation gestalten
Netzwerken
Infos
