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Für die Einpersonenunternehmen der UBIT Wien

Die Kooperation beenden

In manchen Kooperationen kommt es zu Schwierigkeiten, die nicht mehr zu lösen sind.

  • Im Zuge der Antragstellung für eine Förderung liefert ein Partner die versprochen Unterlagen in mangelnder Qualität verspätet ab. Der Antrag kann nicht mehr pünktlich abgegeben werden
  • Eine Partnerin fährt auf Urlaub ohne die anderen Partner zu Info rmieren.
  • Die erstellte Datenbank weist erhebliche Mängel auf und die Partnerin ist nicht mehr bereit diese zu beheben.
  • Die erbrachten Leistungszeiten im Rahmen eines gemeinsam abgewickelten Auftrags sind weitaus größer als die vom Auftraggeber bezahlten Honorare. Der zweite Projektabschnitt ist noch umfangreicher.

Wenn einer der Partner den Kooperationsvertrag nicht mehr ausreichend erfüllt, spricht man von Leistungsstörung. Ist diese Störung nicht mehr zu beheben - siehe Troubles in der Kooperation oder tritt sie wiederholt auf, dann ist manchmal eine Beendigung der Kooperation nicht mehr zu vermeiden.

Vertragsende durch Zeitablauf

  • Kooperationsverträge, die befristet geschlossen sind, enden durch Ablauf der Frist. Hier tritt das Vertragsende automatisch ein. Hier genügt das Abwarten der Frist.

Ordentliche Kündigung

Zuallererst gilt was (schriftlich) vereinbart wurde. Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen Verträgen mit oder ohne Kündigungsfrist.

  • Verträge die hingegen eine Kündigungsfrist enthalten, enden erst nach Ablauf dieser Frist. Eine Vertragskündigung muss vor Beginn der Kündigungsfrist erfolgen.

Achtung: Auch hier muss ein bestimmtes Vorgehen/Verfahren eingehalten werden. So muss etwa die Mitteilung der Kündigung des Vertrages an den/die KooperationspartnerIn per eingeschriebenen Brief erfolgen.

Aufrechtes Vertragsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist

Außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages

In Fällen in denen der Ablauf der Frist nicht mehr abgewartet werden kann und unter Umständen sogar Schaden entstehen kann, etwa wenn man selbst die eine vereinbarte Leistung nicht mehr erbringen kann, besteht eventuell die Möglichkeit, den Vertrag zu fristlos zu kündigen.

Der Grund dafür muss so bedeutend sein, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheint (etwa wenn der/die PartnerIn vertrauliche Unterlagen nachweislich weitergeben hat) oder gar nicht mehr möglich ist (etwa weil die Abgabefrist für eine Förderansuchen abgelaufen ist).

Achtung: Im Fall einer außerordentlichen Kündigung ist die Befassung eines Anwalts/einer Anwältin sehr zu empfehlen, da die andere Vertragspartei bei ungerechtfertigter Kündigung auf Erfüllung des Vertrages bestehen und/oder Schadenersatz verlangen kann.