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Für die Einpersonenunternehmen der UBIT Wien

ARGE

Das bekannteste Beispiel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft). Die ARGE ist ein Zusammenschluss selbständiger (befugter) Unternehmerinnen und Unternehmer zur Realisierung bestimmter Projekte (bspw. gemeinsame Anbotlegung bei Ausschreibungen, gemeinsame Projektabwicklung etc.).

Sie bietet sich z.B. an, wenn im Rahmen von Großaufträgen eine Bündelung von personellen Ressourcen notwendig ist, die einzelne Selbständige alleine nicht aufbringen könnten.

Bei einer ARGE ist in der Regel, egal wie sie im Einzelfall bezeichnet wird, von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen. Diese kann, wie schon zuvor erwähnt, auch durch stillschweigendes, faktisches Zusammenarbeiten oder durch das gemeinsame Anbieten von Leistungen entstehen und benötigt per se keinen Vertrag. Ein Kooperationsvertrag ist jedoch wie schon vorhin genannt empfehlenswert. Jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin muss den Befähigungsnachweis und eine Gewerbeberechtigung besitzen.

Die GesbR kann Außengesellschaft oder Innengesellschaft sein:

  • Außengesellschaft: Mehrere Personen treten nach außen hin als organisierte Gemeinschaft auf.
  • Innengesellschaft: Tritt nach außen hin nicht in Erscheinung und entfaltet ihre Wirkung nur im Innenverhältnis.

Die GesbR und somit auch die ARGE in diesem Sinne hat keine Rechtspersönlichkeit. Die ARGE kann weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen. Nach außen hin sind immer die einzelnen ARGE Mitglieder solidarisch Träger von Rechten und Pflichten. So kann eine GesbR und mit ihr eine ARGE auch keine Patente oder Gebrauchsmuster anmelden oder sich ins Grundbuch eintragen lassen.

Ebenso kann eine GesbR nicht selbst Vertragspartei sein, d.h. sie hat keine Parteifähigkeit. Somit müssen in allen Verträgen immer sämtliche Kooperationspartner mit ihrem Firmennamen aufscheinen und unterzeichnen. Sie kann aber als Arbeitsgeber auftreten!

Wichtig: Die Kooperationspartner haften auch persönlich, unbeschränkt und solidarisch, jeder für die ganze Schuld. Im Innenverhältnis kann jedoch durch den Kooperationsvertrag die Haftung auf die jeweils selbst erbrachte Leistung beschränkt werden; d.h. Kooperationspartner können allfällige Regressforderungen an den Schadensverursacher stellen. Nach außen hin bleibt aber die solidarische Haftung auf alle Fälle bestehen.

Eine GesbR kann eine eigene Bezeichnung führen, es kann auch ein Fantasiename gewählt werden - z.B: ARGE Weblösungen Aldiana. Achtung: Auf allen Geschäftspapieren müssen jedoch sämtliche Gesellschafter mit Ihrem Firmennamen aufscheinen!

Die Geschäftsführung wird, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, durch alle Gesellschafter vorgenommen. Bei gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen zählt das Mehrstimmigkeitsprinzip. Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten kann frei vereinbart werden. Eine reine Verlustbeteiligung ist jedoch unzulässig.

Die GesbR ist, wenn sie nach außen hin wahrnehmbar ist ein eigenes Steuerobjekt in Bezug auf de Umsatzsteuer. Für die erwirtschafteten Umsätze ist daher Umsatzsteuer zu bezahlen. Jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin ist auch für den individuell entnommenen Gewinnanteil einkommenssteuerpflichtig.

Für jeden Gesellschafter und jede Gesellschafterin ergibt sich eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) aufgrund der erforderlichen Gewerbeberechtigung.

Vorteile


  • Einfache und kostengünstige Gründung.
  • Kein vorgeschriebenes Mindestkapital.
  • Rechtlicher Status der Mitgesellschafter bleibt aufrecht.

Nachteile


  • Keine Rechtsfähigkeit.
  • Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter.
  • Konfliktgefahr, da stark personenbezogen.