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Für die Einpersonenunternehmen der UBIT Wien

Verbindlichkeit entsteht

Lorenz Zeilinger und Susanne Wagner, beide Anwendungsentwickler, sind übereingekommen bei der Abwicklung eines größeren Auftrages zu kooperieren und stellen ein gemeinsames Offert. Sie sind damit – und das mag überraschend sein – auch ohne Vertrag bereits rechtlich miteinander verbunden.

Häufig, wenn zwei oder mehr Personen zusammen eine Projektskizze oder ein Angebot für einen Kunden oder eine Kundin erstellen, einen Beitrag für einen Wettbewerb entwickeln, oder gemeinsam Schritte zur Entwicklung eines Softwareprogramms setzen, also „Personen aufgrund eines Vertrages oder einer Vereinbarung (diese/r kann natürlich auch mündlich geschlossen werden) ihre Mühe oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zusammentun“, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kurz GesbR genannt.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird durch die beteiligten GesellschafterInnen gemeinsam vertreten. Das heißt, dass die PartnerInnen ein Offert jeweils mit eigenem Namen unterschreiben und auch am Deckblatt eines Offerts die einzelnen Namen stehen sollten. So wird das neue Rechtsverhältnis klar nach außen deutlich. Ein Auftraggeber bzw. eine Auftraggeberin weiß, mit wem er bzw. sie es zu tun hat.

Schon am Beginn jeder Kooperation berücksichtigen, dass durch das gemeinsame Arbeiten an den „Produkten“ Rechte entstehen können, die in der Folge das eigene Handeln begrenzen.

Das gemeinschaftlich entwickelte Angebot und die darin enthaltenen Skizzen sind nun Eigentum von Beiden und ein Ausstieg oder plötzliche Alleingang beim Auftraggeber bzw. bei der Auftraggeberin ist, ohne Zustimmung des jeweils anderen Partners, der jeweils anderen Partnerin nicht mehr möglich.

Und obwohl eine GesbR keine eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa im Fall einer GmbH besitzt und auch nicht ins Firmenbuch, Grundbuch, Markenregister oder Patentamt eingetragen werden kann, entstehen in aller Regel durch gemeinsames Tun auch Ansprüche aneinander.

Näheres zur Gesellschaft nach bürgerlichem Recht